Kinder-Videosprechstunde im PBD: jetzt im Regelbetrieb
Guten Tag Vorname Nachname,
zum vierten Quartal 2025 erwarten Sie wieder einige Änderungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD). Wir bringen Sie mit unserem Newsletter auf den neuesten Stand.
Hilfe per Videosprechstunde
Die Kinder-VIDEOÄRZTINNEN und -ÄRZTE im pädiatrischen Bereitschaftsdienst (PBD) sind jetzt mehrmals in der Woche im Einsatz, nicht mehr nur rund um die Feiertage. Seit dem 1. Oktober 2025 gibt es die regelmäßige Videosprechstunde für geeignete Krankheitsbilder, die Ärztinnen und Ärzte, Mitarbeitende in den PBD-Zentralen sowie Eltern und Kinder entlastet.
Zum 1. Oktober 2025 sind Änderungen an der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) in Kraft getreten. Zum Start der Kinder-Videosprechstunde im PBD hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) den pädiatrischen Beratungsarztdienst sowie einen einheitlichen Betriebskostenabzug für alle im Beratungsarztdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte in die BDO aufgenommen.
Wenn Sie zum ersten Mal in einem ÄBD-Bezirk arbeiten, wird Ihre Abrechnungsdatei vom medizinischen Fachpersonal der KVH nur übermittelt, wenn Sie die Abrechnungsunterstützung beauftragt haben. Reichen Sie daher das Formular rechtzeitig ein. Wichtig! Das gilt auch für den Einsatz aus dem überregionalen Hintergrundbereitschaftsdienst (üHGD) .
Die Ausgabe 4-2025 des Mitgliedermagazins der KVH beschäftigt sich im Titelthema mit dem „Neustart im Bundesgesundheitsministerium“ und beleuchtet, vor welchen Herausforderungen das Gesundheitssystem steht und warum Visionen alleine nicht reichen.
Zum 29. September 2025 hat die KVH die PBD-Zentrale am Uniklinikum in Frankfurt geschlossen. Ein Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche im Großraum Frankfurt steht weiterhin an den Kliniken in Frankfurt-Höchst und Offenbach bereit. Zudem gibt es seit dem 1. Oktober 2025 die regelmäßige Videosprechstunde im PBD an vier Tagen pro Woche. Etwa 40 Prozent der Krankheitsfälle können darüber behandelt werden.
Auch Ärztinnen und Ärzte im ÄBD sind gesetzlich verpflichtet, jede Behandlungsdiagnose so genau wie möglich zu kodieren. Die Angabe von ICD-10-Kodes, die bestenfalls Symptome, äußere Ursachen oder symptomlose Zustände beschreiben, reicht nicht aus und gilt als unvollständig. Die KVH akzeptiert in Fällen mit unvollständiger Kodierung lediglich die Notfallpauschalen.