die Sommerferien sind vorüber. Deshalb werfen wir einen Blick auf den Herbst, der wieder viele Neuigkeiten mit sich bringt, insbesondere zur Praxis-IT.
TI-Förderung: Änderung
Praxen erhalten eine monatliche Pauschale für die Telematikinfrastruktur (TI). Mit Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle ab 1. Oktober 2025 ist die ePA 3.0 Fördervoraussetzung für die TI-Pauschale. Ist das Praxisverwaltungssystem (PVS) noch nicht ePA 3.0-fähig, reduziert sich diese.
Ab 1. Januar 2026 gilt das in der TI verwendete Verschlüsselungsverfahren RSA als nicht mehr sicher und wird durch den neuen Standard ECC abgelöst. Um diesen zu erfüllen und weiter alle Dienste innerhalb der TI nutzen zu können, müssen Praxen rechtzeitig die Hardwarekomponenten auf das neue ECC-Verfahren umstellen lassen. Sind Sie schon up to date?
Rückwirkend zum 1. April 2025 können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis zu 50 Prozent der Fälle im Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandeln. Die vorherige Differenzierung der Obergrenze zwischen bekannten und unbekannten Patientinnen und Patienten wurde aufgehoben. Diese können versorgt werden ohne die Praxis aufzusuchen.
Videosprechstunde: Höchstwert für Technikzuschlag gesenkt
Zum 1. Juli 2025 wurde der Höchstwert für den Technikzuschlag für die Videosprechstunde gesenkt. Für die Gebührenordnungsposition (GOP) 01450 gibt es nun rund 86 Euro je Psychotherapeutin und Psychotherapeut im Quartal. Bisher lag der Höchstwert bei knapp 235 Euro. Mit dem Technikzuschlag werden die Kosten für die Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters erstattet.
Die aktuelle Ausgabe des Mitgliedermagazins der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ist veröffentlicht und wurde an die Praxen versendet. Das Titelthema „Neustart im Bundesgesundheitsministerium“ beleuchtet, vor welchen Herausforderungen das Gesundheitssystem steht und warum Visionen allein nicht reichen.
Bei der Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher (KJ-KSV-Psych) können seit dem 1. Juli 2025 ausschließlich Bezugspsychotherapeutinnen beziehungsweise -psychotherapeuten die GOP 37626 (Zuschlag zur GOP 37625 für Leistungen im Rahmen der Transition) abrechnen.
Bei Behandlungsfällen mit Richtlinientherapie hat die KVH bisher geprüft, ob vor den abgerechneten Leistungen eine probatorische Sitzung erfolgte und abgerechnet wurde. Diese Prüfung, die teilweise zur Zurückstellung von Fällen führte, wird es bereits für das aktuelle dritte Abrechnungsquartal 2025 nicht mehr geben.
Wie nutzen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die ePA? Sind sie künftig verpflichtet, anlasslos hineinzuschauen und selbst Dokumente einzustellen? Gibt es eine Befüllungspflicht bei der ePA? Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beantwortet diese Fragen.
Die KBV bietet eine neue Online-Fortbildung zur IT-Sicherheit in Praxen an. Sie vermittelt Basiswissen zum Schutz vor Cyberkriminalität und unterstützt mit Tipps und Beispielen. Fortbildungspunkte gibt es für die Teilnahme auch.