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Liebes Mitglied,
es hat sich innerhalb weniger Tage viel getan in der psychotherapeutischen Behandlung. Und das ist wichtig, denn auch in Zeiten von Corona müssen wir für die Menschen da sein können.
Patienten telefonisch behandeln
Wegen der Coronakrise sind das psychotherapeutische Gespräch und genehmigte Einzelpsychotherapie zunächst befristet bis zum 19. April 2020 auch telefonisch durchführbar.
Auch die psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen können per Video durchgeführt werden. Die Mengenbegrenzung auf 20 Prozent von Fällen und Leistungen in der Praxis wurde aufgehoben. Genehmigte Gruppentherapien können Sie nach formloser Anzeige bei der Krankenkasse als Einzeltherapie durchführen. Diese Regelung ist zunächst bis 30. Juni 2020 befristet.
Kurzzeittherapie: Zuschläge für die ersten Sitzungen
Für den Beginn einer neuen Kurzzeittherapie können Sie seit dem 1. April 2020 für die ersten zehn Sitzungen Zuschläge in Höhe von 15 Prozent abrechnen. Die Zuschläge setzt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) zu. Sie müssen also nichts weiter bei der Kurzzeittherapie angeben.
Die neu in Kraft getretene Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zieht keine strukturellen Veränderungen im Kapitel 23 für psychologische, ärztliche sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach sich. Allerdings ändern sich verschiedene Leistungsbewertungen. Auch die Kapitel 21, 22 und 14 haben sich geändert. Informieren lohnt sich also. Auf der Website der KVH können Sie nach Ihrem Fachgebiet filtern und so die wichtigsten Sie betreffenden Änderungen überblicken.
Über weitere kurzfristige Änderungen für die Psychotherapie halten wir Sie online auf dem Laufenden. Informieren Sie sich regemäßig auf www.kvhessen.de